Ihr Kind startet in die Ausbildung. Vier Ihrer Verträge sind davon berührt.
Nicht alle sofort, und nicht alle gleich stark. Diese Seite sagt bei jedem Punkt, was passiert, woran es hängt und wo es geregelt ist. Damit Sie prüfen können, statt zu vertrauen.
Was Sie prüfen sollten, mit der Grundlage daneben
Nur ein Punkt hat eine Frist. Bei den anderen dreien geht es darum, eine Annahme durch einen Blick in den Vertrag zu ersetzen. Beides steht hier, Sie müssen dafür nirgends hin.
Vier Punkte für Eltern
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Endet am ersten Ausbildungstag
Familienversicherung
Frist: Kassenwahl in zwei Wochen
Was passiert
Wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt, endet die beitragsfreie Mitversicherung Ihres Kindes mit dem ersten Ausbildungstag. Ab dann ist es selbst kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert.
Woran es hängt
An der Versicherungspflicht aus der Beschäftigung, nicht an der Höhe der Vergütung. Ohne Ausbildungsvergütung, etwa bei einer rein schulischen Ausbildung, bleibt die Familienversicherung in aller Regel bestehen.
Was Sie nachsehen sollten
- Melden müssen Sie nichts Der Ausbildungsbetrieb meldet Ihr Kind zur Sozialversicherung an, die Kasse erfährt darüber vom Ende der Familienversicherung. Ein Schreiben von Ihnen ist nicht nötig.
- Die Zwei-Wochen-Frist liegt bei Ihrem Kind Es wählt seine Krankenkasse selbst und meldet sie dem Betrieb. Passiert nichts, meldet der Betrieb es bei Ihrer bisherigen Kasse an. Versichert ist es also in jedem Fall, gewählt hat dann nur niemand.
- Zusatzversicherungen, die auf Ihr Kind mitliefen Zahnzusatz, Auslandsreise, Krankenhaus-Tarife: Diese Verträge enden nicht automatisch mit der Familienversicherung. Hier lohnt der Blick, ob sie weiterlaufen sollen und auf wen sie künftig laufen.
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Jetzt prüfen, bevor etwas passiert
Privathaftpflicht
Ein Blick in den Vertrag
Was passiert
Ihr Kind bleibt während der Erstausbildung in aller Regel in Ihrer Police mitversichert. In aller Regel heißt: nicht in jedem Bedingungswerk und nicht unbefristet.
Woran es hängt
Am Wortlaut Ihres Vertrags. Die drei Stellschrauben sind der Begriff der Erstausbildung, eine mögliche Altersgrenze und die Frage, ob die häusliche Gemeinschaft vorausgesetzt wird.
Was Sie nachsehen sollten
- Der Abschnitt heißt „mitversicherte Personen" Dort steht, ob unverheiratete Kinder in der ersten Berufsausbildung eingeschlossen sind. Meist sind es drei Absätze, und danach ist die Frage beantwortet: nicht durch eine Auskunft, sondern durch Ihren eigenen Vertrag.
- Eine duale Ausbildung ist eine Erstausbildung Sie zählt als solche, obwohl Ihr Kind Geld verdient. Der Verdienst ist hier nicht das Kriterium, die Reihenfolge der Ausbildungen ist es.
- Der Auszug kann die Mitversicherung beenden Setzt Ihr Vertrag die häusliche Gemeinschaft voraus, endet der Schutz mit dem Umzug, auch mitten in der Ausbildung. Dann braucht Ihr Kind eine eigene Police, und die ist in diesem Alter günstig.
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Relevant, sobald ein Auszug ansteht
Hausratversicherung
Kann warten
Was passiert
Ihre Hausratversicherung gilt für Ihre Wohnung. Solange Ihr Kind bei Ihnen wohnt, sind seine Sachen dort mitversichert. Zieht es aus, greift für die neue Wohnung meist nur eine befristete Außenversicherung.
Woran es hängt
Am Umzugsdatum und an der Dauer, die Ihr Vertrag für die Außenversicherung vorsieht. Danach ist die neue Wohnung ohne eigenen Vertrag nicht mehr gedeckt.
Was Sie nachsehen sollten
- Die Frist der Außenversicherung steht in Ihrem Vertrag Üblich sind einige Monate ab dem Umzug, verlässlich ist aber nur die Zahl in Ihrem eigenen Bedingungswerk. Sie ist der Zeitpunkt, zu dem Ihr Kind eine eigene Police braucht.
- Ein Zimmer im Wohnheim ist ein eigener Fall Ob ein möbliertes Zimmer als eigener Hausstand gilt, hängt am Vertrag. Fragen Sie danach, bevor es darauf ankommt, nicht danach.
- Fahrrad und Laptop sind die üblichen Streitpunkte Beides ist oft nur begrenzt oder nur mit Zusatzbaustein gedeckt. In Kiel ist das Fahrrad die praktisch häufigste Frage, weil hier viele damit zur Berufsschule fahren.
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Prüfen, solange nichts anliegt
Rechtsschutz
Ein Blick in den Vertrag
Was passiert
Familientarife schließen Kinder in der Erstausbildung häufig ein, und mit dem Ausbildungsvertrag kommt ein Bereich dazu, den es vorher nicht gab: das Arbeitsverhältnis.
Woran es hängt
An denselben Klauseln wie bei der Haftpflicht, und zusätzlich an Wartezeiten, die im Arbeitsrecht typischerweise drei Monate betragen.
Was Sie nachsehen sollten
- Arbeitsrecht muss eingeschlossen sein Ein reiner Verkehrs- oder Mietrechtsschutz hilft bei einer Auseinandersetzung im Ausbildungsbetrieb nicht. Der Baustein heißt meist Arbeits-Rechtsschutz und ist getrennt vereinbart.
- Die Wartezeit läuft ab Vertragsbeginn Wer erst abschließt, wenn der Streit schon da ist, kommt regelmäßig zu spät. Das ist der sachliche Grund, warum dieser Punkt vor den Ausbildungsstart gehört und nicht danach.
- Mitversichert ist meist an die Erstausbildung geknüpft Wie bei der Haftpflicht endet der Einschluss oft mit deren Abschluss oder mit einer Altersgrenze. Beides steht im selben Abschnitt Ihres Vertrags.
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Einer der vier hat eine Frist, der Rest hat Zeit. Wenn Sie unsicher sind, welche Ihrer Policen betroffen ist: fragen Sie kurz nach, das kostet nichts.
Kein Verkaufstermin, ein Sortiertermin
Ablauf eines Beratungsgesprächs
- Sie bringen mit, was Sie haben. Versicherungsscheine der Haftpflicht, des Hausrats und, falls vorhanden, des Rechtsschutzes. Kein Vorab-Fragebogen.
- Wir lesen die relevanten Stellen gemeinsam. Meist sind es drei Absätze pro Vertrag, und in zwanzig Minuten ist klar, was Ihr Kind abdeckt.
- Wir sagen auch, wenn nichts zu tun ist. Bei vielen Familien ist das Ergebnis: eine Frist einhalten, sonst nichts.
- Ihr Kind sitzt dabei. Bei Minderjährigen ohnehin, sonst weil es die Person ist, um die es geht.
Gemeinsam an einen Tisch
Im Büro an der Christian-Kruse-Straße, per Videocall oder am Telefon. Termine auch nach Feierabend und samstags nach Absprache.
Sechs Wege, einer davon passt dir
- WhatsApp Antwort meist am selben Tag
- Nachricht schreiben Kontaktformular, in Ruhe schreiben
- Telefon 040 555 51 81 11
- E-Mail info@klaus-versichert.de
- Büro Kiel Christian-Kruse-Straße 13b
- Videocall Wunschzeit per Nachricht
Klaus versichert ist ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO. Die Beratung ist für dich kostenfrei; vergütet werden wir über die Courtage der Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt.
Was Eltern uns fragen
Muss ich als Elternteil irgendetwas melden?
Für die Krankenversicherung nicht: Der Ausbildungsbetrieb meldet Ihr Kind zur Sozialversicherung an, und die Kasse erfährt darüber vom Ende der Familienversicherung. Sinnvoll ist trotzdem ein Blick, ob bei Ihnen dadurch etwas anzupassen ist, etwa bei Zusatzversicherungen, die auf Ihr Kind mitliefen.
Ist mein Kind in unserer Haftpflicht noch mitversichert?
In den meisten Verträgen ja, solange es die erste Berufsausbildung ist. Eine pauschale Zusage kann Ihnen aber niemand seriös geben, weil die Klauseln sich unterscheiden. Die Antwort steht in Ihrem Bedingungswerk unter „mitversicherte Personen". Bringen Sie die Seite mit, wir lesen sie gemeinsam.
Mein Kind ist noch nicht 18. Kann es überhaupt etwas unterschreiben?
Nicht allein. Verträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Wir beraten deshalb gern gemeinsam mit Ihnen, statt an Ihnen vorbei. Der Check auf dieser Website fragt bewusst keine Kontaktdaten ab und schließt nichts ab.
Ändert sich etwas beim Kindergeld?
Während einer Erstausbildung besteht der Anspruch grundsätzlich weiter, längstens bis zum 25. Geburtstag. Die Familienkasse verlangt dafür einen Nachweis über die Ausbildung. Das ist kein Versicherungsthema, wird aber im selben Aufwasch erledigt und deshalb gern vergessen.
Was kostet ein gemeinsames Gespräch?
Für Sie nichts. Klaus versichert ist ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO; die Vergütung erfolgt über die Courtage der Versicherer, wenn ein Vertrag zustande kommt. Ein Gespräch, an dessen Ende kein Vertrag steht, ist ein normales Ergebnis.
Einfach. Persönlich. Digital.
100+ Versicherer im Vergleich. Kostenlos, ungebunden, immer an deiner Seite. Wir beraten dich als ungebundener Versicherungsmakler nach §34d Abs. 1 Nr. 2 GewO – vergütet über die Courtage der Versicherer.
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